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Der Anwalt Dr. Felix Liatowitsch, Kanzlei Liatowitsch & Partner in der Elisabethenstrasse im schweizerischen Basel, hatte im Verfahren V 1999/2025 des Zivilgerichts Basel-Stadt veranlasst, dass der Richter in einem >Verfahren zur Prüfung der Anwaltshaftung des Dr. Felix Liatowitsch<, dass der Richter seine vorherige Verfügung reduzierte und nur noch verlangte, dass zur Prüfung des Mandatsverhältnisses, dass bis 1996 dauerte, Dr. Liatowitsch nur noch seine Schreiben bis einschließlich 1992 vorlegen müsse.
Dr. Felix Liatowitsch legte dann aber eines der allerersten Schreiben, >den anwaltlichen Auftrag<, es war ein normaler anwaltlicher Auftrag, der alle Ansprüche umfasste, NICHT VOR; später wird er vor Gericht durch seine Anwälte erklären lassen, dass es nie einen anwaltlichen Auftrag gegeben habe, und >er wusste, dass der normale anwaltliche Auftrag in den Akten des durch ihn geschädigten Mandanten nicht zu finden sein wird<. Dr. Felix Liatowitsch hatte seinen Mandanten- und Prozessbetrug gut vorbereitet.
Die von ihm (durch Bitte an den Richter erwirkte) >Begrenzung auf Briefe bis einschließlich 1992< war Dr. Felix Liatowitsch wichtig, weil er mit Datum vom 07.12.1993 ein Schreiben an seinen Mandanten verfasst hatte, in dem er seine Absicht zur zivilrechtlichen Belangung eines Anwaltskollegen wegen unerlaubter Handlung ausdrücklich bestätigte.
Bereits bei einer ersten Prüfung dieses Falles durch eine Juristin der Kanzlei Liatowitsch hatte er festhalten lassen, dass der betreffende Anwalt Dr. Felix Mayer wegen unerlaubter Handlung haften könnte, und dies würde eine Verzinsung von fünf Prozent nach sich ziehen. Der Punkt dabei ist, dass „unerlaubte Handlung“ eben nicht die gesetzliche Verzinsung von fünf Prozent nach sich zieht: Es muss vielmehr nach schweizerischem Recht bei der Klagebegründung >ganz strikt zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden unterschieden werden<, und eine diesbezüglich falsche Antragstellung, also >eine Klagebegründung gemäß der erwähnten Empfehlung der Kanzlei Liatowitsch und Partner (“Schadenersatz von Mayer mit fünf Prozent Zins”), hätte unvermeidbar die Klageabweisung zur Folge gehabt<!
1994 entließ Dr. Felix Liatowitsch den von ihm zu beklagenden Anwalt Dr. Felix Mayer klammheimlich aus der zivilrechtlichen Haftung, die zum Juni 1994 auslaufende zivilrechtliche Verjährungsunterbrechung wurde von ihm nicht mehr verlängert, und 1995 behauptete Dr. Felix Liatowitsch dreist, dass diese von ihm veranlasste Haftungsentlassung keine Schäden verursacht hätte, da Dr. Mayer weder strafrechtlich noch zivilrechtlich zu belangen gewesen wäre: Mit der eben erwähnten sach- und fachlich unsinnigen „Klage auf Schadenersatz gegen Mayer mit einer Verzinsung von fünf Prozent“ hätten, wie dargelegt, tatsächlich keinerlei Erfolgsaussichten bestanden.
Entscheidend in diesem ganzen Zusammenhang ist aber, dass >die Auskunft, wonach unerlaubte Handlung fünf Prozent Verzinsung nach sich zieht, eine vorsätzliche Irreführung< war: Die seinerzeitige Juristen der Kanzlei Liatowitsch & Partner hatte gelogen und getäuscht; als Volljuristin, die wenige Jahre später zur Bundesrichterin der Schweiz erhoben worden sein soll (nach Angaben des Dr. Felix Liatowitsch), als Volljuristin wusste sie es selbstverständlich besser, und die >korrekt begründete Verzinsung< hätte selbstverständlich >die erfolgreiche zivilrechtliche Belangung des eines Fehlverhaltens überführten und von Dr. Felix Liatowitsch zum Schaden seines Mandanten ganz bewusst aus der zivilrechtlichen Haftung entlassenen Advokaten Dr. Felix Mayer< zur Folge gehabt.
Der Anwalt Dr. Felix Liatowitsch hatte somit seinen Mandanten und die Gerichte systematisch getäuscht und betrogen. Der von Dr. Liatowitsch unterschlagene und geleugnete anwaltliche Auftrag konnte später vom Strafgericht Basel-Stadt nachgereicht und vorgelegt werden (dorthin hatte der seiner betrügerischen Sache absolut sichere Liatowitsch versehentlich eine Kopie des Originals hingeschickt).
Zur Vertiefung hier nochmals einige Punkte:
- Mandatsannahme (schriftlich für „alle Ansprüche“) und erhebliche Vorschusszahlung (nach den Regeln der Schweiz ist bei einer Vorschusszahlung auch ohne schriftlichen Auftrag von einem „normalen anwaltlichen Mandat der Interessensvertretung um alle Ansprüche“ auszugehen). Eine erste Zwischenabrechnung kam 1996, eine Schlussabrechnung des anwaltlichen Mandats, >ein Mandat endet stets erst mit der Schlussabrechnung<, eine Schlussabrechnung der Kanzlei Liatowitsch und Partner liegt bis heute nicht vor.
- Juristische Einschätzung des Falles durch die Kanzlei Liatowitsch und Partner, die sach- und fachlich vollkommen falsch und unsinnig war: Denn eine unerlaubte Handlung kann nicht mit der gesetzlichen Verzinsung von fünf Prozent geltend gemacht werden; die diesbezüglich nicht rechtskonform vorgetragene Klagebegründung wäre unvermeidbar abzuweisen (gewesen), das heißt, diese vorsätzliche falsche Rechtsberatung der Kanzlei Liatowitsch und Partner hatte nur den Zweck, die später im Jahre 1995 von Dr. Felix Liatowitsch vorgetragene Behauptung, wonach der von ihm zu beklagende Anwalt Dr. Felix Mayer weder strafrechtlich noch zivilrechtlich zu belangen gewesen wäre, vorzubereiten und argumentativ möglich zu machen. Der Betrug des Dr. Felix Liatowitsch war also von Anfang an gewollt, geplant und vorbereitet: Denn >juristisch (durch die spätere Bundesrichterin der Schweiz) auf die falsche Fährte gelockt< war der Mandant als Nichtjurist nicht in der Lage, die Manipulation, die in der vorsätzlichen Falschberatung der Kanzlei Liatowitsch und Partner enthalten war, zu durchschauen (dass dem so von Dr. Liatowitsch geschädigten Mandanten zu keinem Zeitpunkt eine redliche anwaltliche Hilfe zuteil werden würde, er also keinerlei Möglichkeit haben würde die tatsächliche Rechtslage zu erkennen, war gewiss — dafür sorgte die Advokatenkammer Basel-Stadt im Rahmen der Organisierten Kriminalität schweizerischer Juristen, an der die Advokatenkammer in Basel “als Drehkreuz” erheblichen Anteil hat — ich habe Beweise gegen die Advokatenkammer in Basel).
- Nach Mandatsannahme und der ersten Beurteilung des Falles durch die Kanzlei verwies Dr. Felix Liatowitsch in einem zweiten Schreiben nochmals auf sein besonderes Interesse an der Haftung des Advokaten Dr. Felix Mayer.
- Sein dann diesbezüglich drittes Schreiben vom 07.12.1993, indem er erneut auf die Haftung des Juristen Dr. Felix Mayer aufgrund unerlaubter Handlung hinwies, dürfte der mandatierte Dr. Felix Liatowitsch dem zu beklagenden Dr. Felix Mayer in Kopie zugeschickt haben, um diesen (nach meiner Meinung) zu erpressen (ein anderer Sinn und eine andere Notwendigkeit für dieses für Dr. Felix Liatowitsch heute rückwirkend sehr belastende Schreiben ist für mich nicht denkbar) — es ist nach meiner Überzeugung nicht vorstellbar, dass Dr. Liaotowitsch den Advokaten Dr. Mayer „umsonst“ aus der zivilrechtlichen Haftung entlassen haben soll.
- Der Punkt bei diesem Fall ist, wie bereits dargelegt, dass bei einer korrekten Begründung der Verzinsung (gemäß den Vorgaben, die für die Zins- und Schadenshöheberechnung bei unerlaubter Handlung gelten) der Advokat Dr. Felix Mayer klar gehaftet hätte und somit der mandatierte Anwalt Dr. Felix Liatowitsch gegen Dr. Felix Mayer erfolgreich hätte klagen können und — gemäß Anwaltsmandat — erfolgreich hätte klagen müssen!
- Aber Dr. Liatowitsch wollte zu keinem Zeitpunkt seiner Pflicht gemäß die Interessen seines Mandanten waren. Vielmehr war die gesamte Mandatsübernahme von Anfang an ein Fake, eine Täuschung und ein vorsätzlicher Betrug. Denn die offizielle Ersteinschätzung des Falles durch die Kanzlei Liatowitsch und Partner, wonach eine Klage um Schadenersatz mit fünf Prozent Zins gegen Dr. Mayer möglich sein könnte, war Blödsinn; eine solche Klage wäre gar nicht zulässig gewesen und hätte postwendend abgewiesen werden müssen. Und genau deshalb konnte Dr. Liatowitsch dann auch ganz am Ende in seinem Schreiben vom 05.12.1995 zutreffend vortragen, dass Dr. Mayer zivilrechtlich (mit der mir durch die Kanzlei Liatowitsch und Partner vermittelten Strategie) auch zivilrechtlich nicht hätte belangt werden können.
- >>>Dr. Liatowitsch wusste selbstverständlich um die Aussichtslosigkeit/Sinnlosigkeit der von ihm vorgeschlagenen Strategie<<< und wollte somit grundlos eine Anwaltsgebühr von mir kassieren und ansonsten, und >>>darum ging es Dr. Liatowitsch eigentlich<<<, ansonsten wollte er mit seiner Mandatsübernahme SICHERSTELLEN, DASS DR. MAYER EBEN GERADE NICHT ZIVILRECHTLICH BELANGT WERDEN KANN (!); zumindest wollte Dr. Liatowitsch sicherstellen, dass Dr. Mayer kein Geld an Geschädigte zahlen muss — wie erwähnt halte ich es für absolut ausgeschlossen, dass Dr. Liatowitsch für seine freundliche Entlassung des Dr. Felix Mayer aus der zivilrechtlichen Haftung von Dr. Mayer kein Geld gefordert beziehungsweise erhalten haben soll.
- Dasselbe gilt übrigens auch für einen Herrn Rüegg, der ebenfalls gehaftet hätte, dessen zivilrechtliche Verjährung von Dr. Liatowitsch pflichtwidrig sogar gar nie unterbrochen worden war und der sich als Mandant des Dr. Liatowitsch herausstellte: Dr. Liatowitsch war zuvor der Scheidungsanwalt des Herrn Rüegg gewesen.
Dr. Liatowitsch dachte somit in keinem Moment daran, seinen anwaltlichen Pflichten nachzukommen, ganz im Gegenteil: Der >einzige Zweck< seiner Übernahme dieses (von der Sache her klar und leicht zivilrechtlich zum Erfolg zu führenden) Mandats (zur Zivilklage) bestand darin, erfolgreiche >Zivilklagen zu unterbinden<.
Weitere vernichtende Details ließen sich vortragen. Aber ich meine, dass diese Erläuterung bereits genügt.
Dieser Fall ist eindeutig, und ein Advokat, der Mandate zur Durchführung von Zivilklagen annimmt mit >PFLICHTGEGENTEILIGER Absicht<, nämlich mit der Absicht die von ihm in anwaltlicher Verantwortung angenommenen Zivilklagen (als erfolgreiche) zu verhindern, genau darum geht es hier vorliegend, sollte kein Anwalt bleiben dürfen. Dr. Liatowitsch ist unentrinnbar überführt; es wäre nicht darstellbar, wenn so einer weiter praktizieren dürfte. Auch die Kanzlei Liatowitsch und Partner sollte schließen. Denn dort wurden all diese kriminellen Handlungen über Jahre durchdacht und möglich gemacht: Diese Kanzlei war (und ist nach meiner Überzeugung) ein Hauptquartier der Industrie des Verbrechens, was dem Ansehen und dem Selbstverständnis der Schweiz nicht genügen kann und somit “abgewickelt werden” sollte. Auch die Kanzlei Liatowitsch und Partner sollte schließen.
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